ARBEITSRECHT - ABFINDUNG
Ihnen wurde gekündigt und Sie möchten eine Abfindung?
Arbeitsrecht Abfindung
Die Mehrzahl der Kündigungsschutzverfahren in Deutschland enden in einem Abfindungsvergleich. Um eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen benötigen Sie einen erfahrenen Verhandler.
Diese Erfahrung kann ich Ihnen aus hunderten abgeschlossenen Arbeitsgerichtsverfahren bieten.
Die Abfindung ist in der Regel reine Verhandlungssache.
Ein Anspruch auf Abfindung besteht bis auf wenige Ausnahmefälle (§ 1 a KSchG, §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz, Sozialplanabfindung u.a.) nicht.
Besonders gute Chancen auf eine Abfindung bestehen, wenn:
in Ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit arbeiten (inklusive Ihnen) und Sie länger als einem halben Jahr im Betrieb beschäftigt sind;
Sie schwanger waren, als Ihnen die Kündigung zugegangen ist (Sonderkündigungsschutz) und Sie dem Arbeitgeber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt haben;
eine Schwerbehinderung bei Zugang der Kündigung vorlag und Sie mehr als sechs Monate beschäftigt waren;
Sie Auszubildender sind und die Probezeit bei Zugang der Kündigung vorüber war
Arbeitsrecht Abfindung: Wie wird eine Abfindung berechnet?
Faustformel für die Abfindung in reinen Verhandlungsfällen ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Hierbei werden Boni und Sonderzahlungen mitberücksichtigt.
Sollte der Arbeitgeber die Kündigungsgründe nicht darlegen oder beweisen können, dann sind Abfindungen auch über einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr realistisch. Je nach Größe des Unternehmens und Aussichtslosigkeit der Angelegenheit für den Arbeitgeber können Abfindungen in seltenen Ausnahmefällen erfahrungsgemäß auch über einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegen.
Sollten sich die Kündigungsgründe im Kündigungsschutzverfahren bestätigen, dann ist erfahrungsgemäß eine Abfindung von maximal einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr realistisch, in vielen Fällen aber auch weniger, insbesondere in Fällen einer fristlosen Kündigung.
In Fällen einer fristlosen Kündigung und klarer Beweislage zugunsten des Arbeitgebers werden häufig Vergleiche ohne Abfindung geschlossen, jedoch wird dann meist eine Lohnfortzahlung sowie eine Freistellung bis zum Beendigungstermin vereinbart.
Abfindungsberechnung - Hier ein Beispiel:
Herr Mustermann verdient 3.000 Euro brutto/Monat
Herr Mustermann war fünf Jahre im Betrieb tätig
7.500,00 €uro Abfindung
Arbeitnehmer Mustermann verdient monatlich 3.000 Euro brutto und ist seit 5 Jahren im Betrieb beschäftigt, welcher mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter hat. Er wird betriebsbedingt fristgemäß gekündigt und legt fristgemäß Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht ein. Der Arbeitgeber hat Schwierigkeiten im Prozess den Kündigungsgrund darzulegen und zu beweisen.
Lösung:
Nach der Faustformel ( ½ Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr ) errechnet sich eine mögliche Abfindung in Höhe von 7.500 Euro brutto (3.000 Euro brutto x ½ x 5 Jahre) . Nachdem die Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes in der Regel sozialversicherungsfrei ist (es gibt Ausnahmen!), muss Mustermann ledig Steuer auf die Abfindung zahlen.
Abwandlung:
Hätte Mustermann jährlich 10.000 Euro brutto Boni bekommen, dann wären diese bei der Berechnung der Abfindung mitzuberücksichtigen. Mustermann würde dann insgesamt inklusive Boni im Jahr 46.000 Euro verdienen, durchschnittlich auf den Monat heruntergerechnet also 3.833 Euro brutto (46.000 Euro : 12). Nach der Faustformel ( ½ Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr ) errechnete sich eine mögliche
Abfindung in Höhe von 9.582,50 € brutto
(3.833 € brutto x ½ x 5 Jahre).
Häufige Fragen zum Thema Arbeitsrecht Abfindung
Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?
Wann habe ich gute Aussichten auf eine Abfindung?
Wie hoch ist die mir „zustehende“ Abfindung?
Werden Boni und Sonderzahlungen bei der Abfindung berücksichtigt ?
Thema Arbeitsrecht Abfindung - Ich berate Sie gerne!
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