ARBEITSRECHT KÜNDIGUNG

Ihnen wurde gekündigt und Sie brauchen dringend Hilfe?

Thema: Arbeitsrecht Kündigung:

Es besteht die Möglichkeit innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zu reagieren. Diese lege ich gerne fristgemäß für Sie ein.

Sollte eine nicht bevollmächtigte Person die Kündigung ausgesprochen haben, sollte die Kündigung zusätzlich unverzüglich, d.h. innerhalb einer Woche nach Zugang, zurückgewiesen werden. 

Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten aus, so muss dieser grundsätzlich der Kündigungserklärung eine Originalvollmacht beifügen.
Dies gilt nicht, wenn die Kündigung vom gesetzlichen Vertretungsorgan des Arbeitgebers, zum Beispiel dem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer (bei einer GmbH) ausgesprochen wurde oder wenn der Arbeitgeber den zu kündigenden von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Häufig fehlt bei Erklärung der Kündigung die Vorlage einer Originalvollmacht.

Was ist im Falle einer Kündigung zu tun?​

  • Sie haben grundsätzlich lediglich drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit Kündigungsschutzklage zu erheben.
  • Melden Sie sich daher zügig bei mir. Eine Reaktion innerhalb von 24 Stunden sichere ich Ihnen zu.
Arbeitsrecht Kündigung - Anwalt Nürnberg

Arbeitsrecht Kündigung: Insoweit ist in § 174 BGB ausdrücklich geregelt:

Ein einseitiges Rechtsgeschäft (Anmerkung Kündigungserklärung), dass ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt (Anmerkung im Original) und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. 

Sollte also die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original fehlen, sollte die Kündigung bereits unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb einer Woche aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

Aus Nachweiszwecken ist es sinnvoll diese Zurückweisung der Kündigung per Boten an den Arbeitgeber zu schicken, damit in einem etwaig nachfolgenden Prozess nachgewiesen werden kann, dass die Zurückweisung erklärt wurde und diese den richtigen Arbeitgeber/Adressaten unverzüglich erreicht hat. 

Zusätzlich müssen Sie unbedingt innerhalb von drei Wochen, ab Zu­gang der Kün­di­gung Kündigungsschutzklage beim Ar­beits­ge­richt er­he­ben, um Ih­ren Kün­di­gungs­schutz durch­zu­set­zen. An­sons­ten gilt die Kün­di­gung als von An­fang an Rechts­wirk­sam und Sie kön­nen grund­sätz­lich nach Ab­lauf der Drei­wo­chen­frist nichts mehr ge­gen die Kün­di­gung ma­chen. 

Wenn Sie Hilfe zum Thema Arbeitsrecht Kündigung benötigen. dann rufen Sie mich an, oder schreiben mir eine E-Mail.

Thema: Arbeitsrecht Kündigung

Es gibt eine Vielzahl von Ansatz­punkten gegen eine Kündigung vorzugehen!

Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten

Die Kündigung ist nicht unterschrieben

Die Kündigung ist nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben (bei GbR)

Kündigung ist von nicht vertretungsberechtigter Person unterschrieben

Die Kündigung ist nur mit einer Paraphe unterzeichnet

Die Kündigung ist nicht schriftlich erfolgt

Kündigungsgründe werden zu Unrecht behauptet oder sind gegebenenfalls nicht existent

Ausspruch einer Beendigungskündigung statt einer Änderungskündigung

Ausspruch einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung fehlt

Sozialauswahl ist im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nicht oder fehlerhaft durchgeführt worden

Der Betriebsrat wurde nicht oder fehlerhaft angehört

Sonderkündigungsschutz wurde nicht beachtet (Schwerbehinderung, Schwangerschaft)

Kündigung im Zusammenhang mit Diskriminierung, Erkrankung, Mobbing, Treuwidrigkeit Lesen Sie hierzu den Presseartikel

So stellt sich zunächst die Frage:

Ist die Kün­di­gung über­haupt un­ter­schrie­ben und wenn ja, war die un­ter­zeich­nen­de Per­son über­haupt be­rech­tigt die Kün­di­gung zu un­ter­schrei­ben ? Soll­te die Kün­di­gung münd­lich aus­ge­spro­chen oder ge­gen die Re­ge­lun­gen des Son­der­kün­di­gungs­schut­zes ver­sto­ßen wor­den sein, hat der Ar­beit­ge­ber im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren grund­sätz­lich kei­ne Chan­ce. 

Im Fal­le ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kün­di­gung wird von Ar­beit­ge­ber­sei­te manch­mal zu Un­recht be­haup­tet, es wä­ren Auf­trä­ge weg­ge­fal­len. Soll­te der Ar­beit­ge­ber auch noch of­fe­ne Stel­len­aus­schrei­bun­gen in den Me­di­en pu­bli­zie­ren, hat er wie­der­um schlech­te Chan­cen in ei­nem Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren Er­folg zu ha­ben.

Es gibt verschiedene Arten von Kündigungen

Er­fah­rungs­ge­mäß wird in Fäl­len von be­triebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen von Ar­beit­ge­ber­sei­te häu­fig über­se­hen, dass le­dig­lich ei­ne Än­de­rungs­kün­di­gung statt ei­ner Be­en­di­gungs­kün­di­gung hät­te aus­ge­spro­chen wer­den dür­fen, da der Ar­beit­ge­ber im­mer ver­pflich­tet ist, das mil­des­te Mit­tel zu wäh­len.

Bei ei­ner per­so­nen­be­ding­ten Kün­di­gung wird von Ar­beit­ge­ber­sei­te manch­mal zu Un­recht be­haup­tet, der Ar­beit­neh­mer hät­te die ver­lang­te Leis­tung nicht er­bracht oder vor­schnell ei­ne ne­ga­ti­ve Ge­sund­heits­pro­gno­se nach lan­ger Krank­heit an­ge­nom­men. 

Bei der verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung wird manchmal von Arbeitgeberseite übersehen, dass vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen.

BEACHTEN SIE BEI DER KÜNDIGUNG!


Geht der Arbeitnehmer NICHT innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung arbeitsgerichtlich mittels einer Kündigungs­schutz­klage vor, so wird auch die sozial ungerechtfertigte Kündigung rechtswirksam. Ein Vorgehen gegen die Kündigung ist dann nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Gleiches gilt, wenn Sie zwar die Kündigung unverzüglich mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen, aber versäumt haben, zusätzlich innerhalb der Dreiwochenfrist nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Auch dann ist ein Vorgehen gegen die Kündigung nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Arbeitsrecht Kündigung
Fragen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

HÄUFIGE FRAGEN ARBEITNEHMER

Muss das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund nennen?

Habe ich einen Kündigungsschutz ?

Wie kann ich gegen die Kündigung vorgehen?

Welche Fristen hat der Arbeitgeber im Falle des Ausspruchs einer Kündigung zu beachten?

Welche Fristen hat der Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung zu beachten?

Wer ist berechtigt eine Kündigung auszusprechen?

Was kostet ein Kündigungsschutzverfahren?

HÄUFIGE FRAGEN ARBEITGEBER

Kommt eine Kündigung in Betracht?

Muss ich vor Ausspruch der Kündigung etwas beachten (Abmahnung, Betriebsrat, Inklusionsamt, Gesundheitsprognose)?

Wie formuliere ich eine Kündigung?

Kann ich eine Kündigung wieder zurücknehmen?

Benötige ich immer einen Kündigungsgrund, wenn ich einen Mitarbeiter kündigen will?

Welche Kündigungsfrist ist zu beachten?