ARBEITSRECHT - KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE
Ihnen wurde gekündigt und Sie streben eine Kündigungsschutzklage an?
erfahren Sie hier auf dieser Seite. Wenn Sie Fragen dazu haben, zögern Sie nicht und rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne.
Schwerpunktthema im Arbeitsrecht:
Kündigungsschutzklage
in der Regel sinnvoll?
In einem solchen Fall ist es meist sinnvoll
eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es grundsätzlich nicht (Ausnahmen § 1a KSchG, Sozialplanabfindung, §§ 9,10 KSchG u.a.). Er ist in der Regel reine Verhandlungssache. Insoweit habe ich Verhandlungserfahrung aus hunderten gerichtlichen Verfahren.
Aber auch in Kleinbetrieben (weniger oder bis 10 Vollzeitarbeitnehmer) oder bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 6 Monaten kann es Sinn machen Kündigungsschutzklage zu erheben.
Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Sonderkündigungsschutz greift (Schwangerschaft, Schwerbehinderung), eine Diskriminierung, eine Treuwidrigkeit, ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, eine Sittenwidrigkeit, ein Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Maßreglungsverbot oder ein Verstoß gegen das schuldrechtliche Rücksichtnahmegebot vorliegt. Ob es sinnvoll ist bei einem Kleinbetrieb oder bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger/gleich sechs Monaten Kündigungsschutzklage einzulegen, kann ich als erfahrener Arbeitsrechtler beurteilen.
auch bei einer fristlosen Kündigung sinnvoll?
Auch insoweit hat der Arbeitgeber hohe Hürden zu überwinden die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung darzulegen. Insbesondere muss nicht nur ein Grund sondern ein wichtiger Grund vorliegen, um eine fristlose Kündigung zu begründen. Zudem darf sich der Arbeitgeber nach möglichst vollständiger und zuverlässiger Kenntnis des Sachverhalts maximal zwei Wochen Zeit lassen die fristlose Kündigung auszusprechen und dem zu Kündigenden die fristlose Kündigung zuzustellen.
Als erfahrener Arbeitsrechtler kann ich sehr gut beurteilen, ob es in derartigen Fällen Sinn macht Klage zu erheben.
Eine Klage im Falle einer fristlosen Kündigung ist zudem sinnvoll, da die Agentur für Arbeit in der Regel nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen aussprechen wird. Wird in einem Kündigungsschutzverfahren nach Klageeinreichung festgestellt, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung nicht vorgelegen hat oder ist ein solcher nicht nachweisbar, bestehen gute Chancen eine Sperrzeit im Nachgang zu vermeiden.
Was kann ich für Sie mit einer Kündigungsschutzklage erreichen?
Welche Kosten entstehen für mich bei Einlegung einer Kündigungsschutzklage?
Warum sollten Sie mich mit der Erhebung Ihrer Kündigungsschutzklage beauftragen?
Ich habe hunderte Klageverfahren vor Arbeitsgerichten in Deutschland geführt, insbesondere vor den Arbeitsgerichten in Nürnberg, Regensburg, Weiden, Bayreuth, Bamberg, Coburg, München, Augsburg, Wiesbaden, Erfurt, Leipzig, Dortmund und Hamburg. Nachdem ein überwiegender Teil der Verfahren vor den Arbeitsgerichten erfahrungsgemäß in einem Vergleich endet, benötigen Sie auch einen erfahrenen Verhandler wie mich, welcher weiß:
ob ein Vergleichsschluss sinnvoll ist
zu welchem Zeitpunkt im Verfahren ein solcher sinnvoll ist
mit welchem Inhalt dieser geschlossen werden sollte.
Abfindung
Turboklausel (vorzeitiges Ausscheiden bei Erhöhung der Abfindung)
verlängerte Kündigungsfrist
Freistellung unter Lohnfortzahlung
gutes Zeugnis, eventuell mit Selbstformulierungsrecht
Ggf. Rücknahme von Vorwürfen
Ggf. Verzicht auf ein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot
Ggf. Zahlung einer Karenzentschädigung
Erlaubnis der Ausübung einer Nebenbeschäftigung
Verlängerung der Kündigungsfrist und gutes Zwischenzeugnis (Vorteil bei Bewerbungen)
Ggf. Outplacement (bei Führungskräften)
Thema Arbeitsrecht Kündigungsschutzklage
Erreichbar bin ich in der Regel von:
Montag bis Freitag von: 08.00 – 20.00 Uhr und Samstag von: 08.00 – 15.00 Uhr.
Über eine vorherige Terminvereinbarung würde ich mich freuen. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne telefonisch oder über mein Kontaktformular zur Verfügung.
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