Sonderfall Änderungskündigung
Blog zum Thema Sonderfall Änderungskündigung
Für den Fall, dass Sie eine Änderungskündigung bekommen haben, haben Sie VIER Reaktionsmöglichkeiten:
- Annahme des Änderungsangebotes ohne Vorbehalt
- Nichtannahme des Änderungsangebotes
- Nichtannahme des Änderungsangebotes plus Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Annahme des Änderungsangebotes unter dem Vorbehalt (§ 2 KSchG- Frist !!) plus Erhebung einer Änderungsschutzklage
Gerne berate ich Sie, welche der vier Reaktionsmöglichkeiten für Sie die Optimale ist. Aber auch hier ist Eile geboten.
Änderungskündigung - Es gilt die Einlegungsfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Für die Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt gilt gem. § 2 KSchG folgende Frist:
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG).
Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
erklären.
Kanzlei RA Klaus Unglaub:
Erreichbar bin ich in der Regel von:
Über eine vorherige Terminvereinbarung würde ich mich freuen. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne telefonisch oder über mein Kontaktformular zur Verfügung. Ihr Anwalt Arbeitsrecht Nürnberg und darüber hinaus.